
Digitale Antragsübermittlung
Mindestanforderungen in der Lebensversicherung
Verwendung von elektronischen Antragsstrecken und / oder
elektronisch signierten Antragsformularen (eAntragsprozess)
Die Continentale Lebensversicherung und die EUROPA Lebensversicherung akzeptieren Anträge auch dann, wenn diese mit Hilfe so genannter elektronischer Signaturen unterschrieben wurden. Dies gilt nicht, wenn Versicherungsnehmer und versicherte Person voneinander abweichen. Die einfache und die fortgeschrittene elektronische Signatur ersetzen
nicht die in § 159 VersVG geforderte Schriftform. Bei einer Versicherung für den Fall des Todes eines Anderen ist der Einsatz solcher Signaturen deswegen nicht zulässig.
Auch im Fall der Verwendung einer elektronischen Antragsstrecke und / oder beim Einsatz elektronischer Signaturen zur Unterzeichnung von Antragsformularen ist durch die Gestaltung der Prozesse dieser Antragsstrecken bzw. der Verkaufsprozesse sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsnormen eingehalten werden. Der Antragsteller und die versicherte(n) Person(en) müssen dabei alle erforderlichen Informationen, insbesondere nach §§ 130ff VAG und LV-InfoV sowie §§ 16ff VersVG, zum richtigen Zeitpunkt in der rechtlich erforderlichen Form erhalten und alle notwendigen Erklärungen abgeben. Durch die Gestaltung dieser Antragsprozesse – vor allem elektronischer Antragsstrecken – ist ferner sicherzustellen, dass die Inhalte des Risikoträgers eindeutig von den Inhalten des Versicherungsvermittlers abgrenzbar sind.
Prozessbeschreibung einer rechtssicheren elektronischen Antragsstellung
Für das rechtswirksame Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages werden u. a. durch das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), das VAG und die LV-InfoV diverse Informations- und Belehrungspflichten definiert. Dabei ist es unerheblich, ob der Antragsprozess in Papierform oder elektronisch erfolgt – die Rechtsvorschriften gelten gleichermaßen.
Im Antragsprozess müssen dem Kunden mehrfach Unterlagen in geeigneter Form und rechtzeitig vor dem nächsten Schritt übermittelt werden. Für die geeignete Übermittlung kommen E-Mail, Ausdruck und die Übermittlung per dauerhaftem Datenträger in Frage. Im Rahmen des eAntragsprozesses sollte eine Übermittlung per E-Mail und die Speicherung dieser E-Mail präferiert werden, da durch die archivierte E-Mail die Übermittlung der Unterlagen im Zweifelsfall nachgewiesen werden kann. Daraus abgeleitet sollte der eAntragsprozess den Versand der Mails und den versandten Inhalt dokumentieren.
Es sind verschiedenste räumliche wie mediale Beratungs- und Abschlusssituationen denkbar, bei denen u. U. auch diverse Beteiligte Unterschriften leisten müssen. Der eAntragsprozess ist daher so zu gestalten, dass er diesen unterschiedlichen Anforderungen, ohne Abweichungen in der Abfolge, gerecht wird. Dabei sind alle Anforderungen zu erfüllen, die dem Nachweis rechtswirksam zustande gekommener Verträge dienen.
Diesbezüglich sehen wir insbesondere folgende Anforderungen als wesentlich an:
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eAntragsprozess bei VN = VP
Da Konstellationen, bei denen Versicherungsnehmer und versicherte Person(en) voneinander abweichen, zahlreiche zusätzliche Problemstellungen hinsichtlich des einzuhaltenden Datenschutzes und der Prozessabläufe generieren, beschreiben wir nachstehend exemplarisch den „Normalfall“ eines eAntragsprozesses – d. h. der Antragsteller / Versicherungsnehmer ist als Privatkunde gleichzeitig versicherte Person.